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BGH, 11.05.1960 - V ZR 53/59 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises für eine Kohlezeche - Zusicherung einer abbaufähigen Kohlemenge - Unzulässige Rechtsausübung durch Berufen auf Vertragsklausel
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- RG, 05.10.1939 - V 87/39
1. Kann Eigenschaft eines gekauften Baugrundstücks die aus der örtlichen Lage und …
Auszug aus BGH, 11.05.1960 - V ZR 53/59
Frei von Rechtsirrtum sind ferner die - seitens der Revision ebenfalls nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsurteils darüber, daß der Vertrag Gültigkeit besitze, insbesondere auch nicht von der Beklagten (trotz ihres "Anfechtungs"-Schreibens vom 19. Mai 1952) wirksam angefochten worden sei, daß der zunächst gemäß seinem § 10 a aufschiebend bedingte Vertrag durch den Eintritt der Bedingung, nämlich das Zustandekommen eines Abbauvertrages mit annähernd gleichem Ziel zwischen der Beklagten und der GBAG Ende Mai 1952, seine volle Wirksamkeit erlangt habe (§ 158 Abs. 1 BGB) und daß der Umfang des abbaufähigen Kohlenvorkommens als sogenannter wertbildender Faktor eine "Eigenschaft" des verkauften Zechenbetriebes darstelle (RGZ 161, 330, 333). - RG, 29.10.1938 - II 178/37
1. Kann eine Haftung für rechtsgeschäftliches Handeln im Namen einer erst im …
Auszug aus BGH, 11.05.1960 - V ZR 53/59
Auf jeden Fall aber könnte der Kläger, wenn der Beklagten ein Verschulden bei Vertragsabschluß zur Last fiele, nur Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens verlangen (RGZ 159, 33, 56 f); Tatsachen, die einen dahingehenden Anspruch rechtfertigen könnten (z.B. daß bei Erfüllung einer etwaigen Aufklärungspflicht der Beklagten der Kaufvertrag auch ohne die Zusicherung zustandegekommen wäre), hat der Kläger nicht vorgetragen. - RG, 19.06.1931 - II 467/30
Hindert ein im Kaufvertrag über ein Zeitungsunternehmen vereinbartes, zeitlich …
Auszug aus BGH, 11.05.1960 - V ZR 53/59
Diese rechtliche Einordnung des Vertrages, gegen die von der Revision keine Einwendungen erhoben werden, ist nicht zu beanstanden; ein gewerbliches Unternehmen, das eine wirtschaftliche Einheit von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten bildet, kann in der Tat wie eine Sache verkauft werden (RGZ 133, 113, 115).